Drohung etc.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Formelles / Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.
E. 1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat, sind vorliegend auch nur die Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin.
E. 2 Stellungnahmen der Parteien
E. 2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der fragliche Vorgang vom 4. Juni 2011 lasse sich in vier verschiedene Phasen unterteilen: das Befahren der Baustelle in der Reihenfolge Privatklägerin - Beschuldigter, das anschliessende Überholmanöver durch den Beschuldigten, das Wendemanöver des Beschuldigten und das Entgegenfahren sowie die Situation, nachdem beide Fahrzeuge angehalten hätten. Im Bereich der Baustelle sei der Beschuldigte unbestrittenermassen hinter der Privatklägerin gefahren. Da sein BMW mit Tempomat und Abstandsregler ausgestattet sei und diese technischen Hilfsmittel automatisch seine Geschwindigkeit reduziert hätten, sei es gar nicht möglich gewesen, der Privatklägerin in verbotener Weise so dicht aufzuschliessen, dass diese sich bedroht gefühlt haben könnte. Bei der von der Privatklägerin gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen bei einer überraschenden Bremsung ein rechtzeitiges Anhalten durchaus möglich gewesen. Aufgrund des Umstandes, wonach der Abstand zum vorderen Fahrzeug immer ausreichend gewesen sei, sei der Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erstellt. Nach dem Passieren der Baustelle habe der Beschuldigte die Privatklägerin einfach nur überholt, ohne dass hierbei ein strafbares Verhalten zu erblicken sei. Gleiches gelte für das spätere Wenden und das Entgegenfahren auf der Spur der Privatklägerin, nachdem diese ihr Fahrzeug schon vorher angehalten habe und damit in keiner Weise gefährdet worden sei. Ausserdem habe die Privatklägerin den Beschuldigten seit dem Verlassen der Baustelle mit ihrem eigenen Scheinwerfer geblendet, weshalb er berechtigt gewesen sei, ebenfalls die Scheinwerfer einzuschalten. Hinzu komme, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen. Schliesslich habe er der Privatklägerin auch kein Übel in Aussicht gestellt, vielmehr habe er von dieser einfach wissen wollen, weshalb sie so unsicher gefahren sei, wie sie dies seiner Meinung nach getan habe. In diesem Zusammenhang habe er überdies nicht an das Fahrzeug geschlagen, ansonsten wohl entsprechende Verletzungen an seinen Händen sichtbar gewesen wären. Im Resultat sei somit auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete demgegenüber auf eine eigene Stellungnahme und verwies zur Begründung ihres Antrages vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ebenso liegt von Seiten der Privatklägerin keine Stellungnahme vor.
E. 3 Versuchte Nötigung und einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren
E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 4. Juni 2011 zwischen ca. 22:30 Uhr und 22:35 Uhr hintereinander durch den damaligen Baustellenbereich auf der X. strasse in Y. in Fahrtrichtung Zentrum gefahren sind. Nicht klar ist hingegen, wie nahe der Beschuldigte dabei auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist und ob durch dieses Fahrverhalten des Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung sowie eine versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin vorliegen. Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Posten V. (act. 73 ff.), der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 173 ff.), dem Strafgericht Basel-Landschaft, (act. 365 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG), diejenigen der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 95 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen C. und D. jeweils gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff. bzw. act. 149 ff.). Der Beschuldigte bestreitet konstant, zu dicht auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren zu sein. Dies sei aufgrund des Tempomates mit eingebautem Abstandsregler in seinem Fahrzeug gar nicht möglich gewesen. Der Regler habe sich im Baustellenbereich selbstständig abgeschaltet, was bedeute, dass die Privatklägerin nicht mehr als 22 km/h gefahren sei (act. 179). Angesichts der Umstände sei sein Abstand angemessen gewesen, da erst ab einer Distanz von 10,6 Metern seine Fahrzeuglichter im Wagen der Privatklägerin überhaupt sichtbar seien (Protokoll KG S. 2). Den kürzesten Abstand, den er im Baustellenbereich gehabt habe, seien geschätzte eineinhalb Wagenlängen gewesen, als sich das System selbstständig ausgeschaltet habe (act. 77). Demgegenüber ist die Privatklägerin der Ansicht, sie habe mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-35 km/h die Baustelle befahren, als plötzlich der Beschuldigte hinter ihr geklebt habe, was sie als "eklig" empfunden habe (Protokoll KG S. 2 f.). Der Beschuldigte sei ihr teilweise so nahe aufgefahren, dass sie dessen Lichter nicht mehr gesehen habe (act. 97, 101). Sie habe aber ihre Fahrweise deswegen nicht geändert (act. 101). In die ähnliche Richtung gehen die Aussagen der Zeugin C. , welche auf entsprechende Frage ausgeführt hat, der Abstandsregler habe am fraglichen Abend durch einen Pfeifton angezeigt, dass der Beschuldigte zu nahe aufgefahren sei. Sie könne nicht genau sagen, in welchem Abstand der Beschuldigte zum Fahrzeug der Privatklägerin gefahren sei, sie schätze so ca. 4-5 Meter (act. 129). Der Zeuge D. schliesslich konnte keine massgebliche Aussage zur Frage des Abstandes machen, er habe nur gehört, wie die Privatklägerin eine Bemerkung gemacht habe, dass ihr der Beschuldigte im Nacken gesessen habe (act. 153). Aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Privatklägerin und der diversen Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Baustellenbereich zumindest ziemlich nahe an dasjenige der Privatklägerin aufgeschlossen hat. Wie nahe dies nun tatsächlich gewesen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt hingegen nicht mehr eruierbar. Es unterliegt nicht zuletzt einem subjektiven Empfinden, was unter "nahe" verstanden wird. Angesichts der nicht zu unterdrückenden Zweifel muss bei diesem Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ offen gelassen werden, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet übermässig nahe zum Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist.
E. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist (BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5). Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch ( Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.4 Nachdem bereits bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes (oben E. 3.2) festgestellt worden ist, dass im Zweifelsfalle ein übermässig nahes Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden kann, folgt bei der vorliegenden rechtlichen Würdigung konsequenterweise, dass ihm – namentlich unter Einbezug der vermutlich sehr geringen gefahrenen Geschwindigkeit – auch nicht der Vorwurf zu machen ist, er habe keinen ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten. Ebenso kann bei nämlichem Beweisergebnis dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe mit seinem Verhalten versucht, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken und sie damit zu einer schnelleren Fahrweise anzuhalten, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht gegeben ist. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils und in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung sowohl vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freizusprechen.
E. 4 Nötigung und mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Ausbremsen auf bzw. Befahren der Gegenfahrbahn sowie missbräuchliche Verwendung des Fernlichts
E. 4.1 Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, ist der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Recht wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn und missbräuchliche Verwendung des Fernlichts verurteilt worden ist. Diesbezüglich ist der entsprechende Sachverhaltsabschnitt von Seiten des Beschuldigten im Wesentlichen unbestritten, womit bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung davon auszugehen ist, dass dieser mit eingeschaltetem Fernlicht auf die Privatklägerin zugefahren ist und kurz vor deren Fahrzeug angehalten hat, wobei er mindestens teilweise auch die Gegenfahrbahn benutzt hat (act. 75).
E. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. In Konkretisierung dieser Bestimmung legt Art. 7 Abs. 1 VRV fest, dass der Fahrzeugführer rechts fahren muss, wobei er auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen kann, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Gemäss Art. 41 Abs. 4 SVG ist die Beleuchtung so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird. Nach Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV können bei Bedarf die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Ausserdem sind die Fernlichter rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern auszuschalten.
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Ansicht, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen, weshalb er zum Befahren der Gegenfahrbahn berechtigt gewesen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte vermag zwar Ausnahmefälle aufzuzählen, in welchen es unter bestimmten Umständen in Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens zulässig ist, die Gegenfahrbahn zu benutzen. Unter diese Ausnahmefälle ist der vorliegende Sachverhalt allerdings zweifellos nicht zu subsumieren, nachdem der Beschuldigte weder parkiert oder überholt hat noch abgebogen ist. Das Befahren der Gegenfahrbahn, um einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, kann nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens dienen. Vielmehr müssen die Argumente des Beschuldigten als Schutzbehauptung für sein Verhalten qualifiziert werden. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn in Abweisung der Berufung ohne Weiteres zu bestätigen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln bezüglich des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Fernlichts. Der Beschuldigte ist diesbezüglich der Ansicht, dass er ohne sein Fernlicht nichts gesehen hätte, weil er von der Privatklägerin geblendet worden sei. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (E. II.3.3 S. 14 f.), dass selbst der Umstand, wonach er von der Privatklägerin geblendet worden sein soll, ihm nicht das Recht verleiht, diese ihrerseits zu blenden. Abgesehen davon ist das Kantonsgericht überzeugt, dass es dem Beschuldigten im Kontext seines gesamten Verhaltens bei der Verwendung des Fernlichts lediglich darum gegangen ist, die Privatklägerin seinerseits zu schikanieren, nachdem er sich durch ihr Fahrverhalten und ihre Lichthupe selber schikaniert und gemassregelt gefühlt hat (Protokoll KG S. 3 f.). Demnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen, womit dieser bezüglich des Befahrens der Gegenfahrbahn und der missbräuchlichen Verwendung seines Fernlichts der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist.
E. 5 Drohung
E. 5.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gibt der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Posten V. , vom 8. Juni 2011 zu, nach dem Überholen der Privatklägerin und deren Betätigen der Lichthupe sein Fahrzeug gewendet zu haben und mit eingeschaltetem Fernlicht frontal auf diese zugefahren zu sein, vor deren Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn angehalten zu haben, ausgestiegen und zur Fahrerseite des anderen Fahrzeuges gegangen zu sein und dabei die Privatklägerin etwa drei Mal laut gefragt zu haben: "Was passt dir nicht?!", bestreitet aber, etwas angerührt und namentlich mit seiner Hand gegen das Fahrzeug der Privatklägerin geschlagen zu haben (act. 75, 189, Protokoll KG S. 4). Demzufolge ist in einem ersten Schritt zunächst wiederum unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen.
E. 5.2 Auch hier sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Posten V. (act. 73 ff.), der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 173 ff.), dem Strafgericht Basel-Landschaft, (act. 365 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG), diejenigen der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 95 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen C. und D. jeweils gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff. bzw. act. 149 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten führte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. September 2011 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung unter anderem aus, der Beschuldigte sei "rassig" zuerst auf der Gegenfahrbahn auf sie zugefahren, habe dann aber auf ihre Fahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug wiederum durch ein starkes Bremsmanöver so kurz vor ihrem Fahrzeug zum Stillstand gebracht, dass niemand mehr zwischen den beiden Fahrzeugen habe hindurch gehen können. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er die Absicht gehabt habe, sie voll zu rammen. Sie habe sehr grosse Angst gehabt und vor Angst sogar geschrien. Nachdem der Beschuldigte vor ihrem Fahrzeug angehalten habe, sei er ausgestiegen, hinten um sein Fahrzeug herum gegangen und zu ihr auf die Fahrerseite an die Scheibe gekommen. Er habe mit der Faust voll an die Fahrerscheibe geschlagen und gesagt "passt dr öppis nid" und habe dann noch einmal mit der Faust voll an die Fahrerscheibe geschlagen. Sie habe geschwiegen und sei zurückgewichen, weil sie gedacht habe, die Scheibe werde zerbrechen. Erstaunlicherweise habe die Scheibe standgehalten und der Beschuldigte sei wieder zu seinem Fahrzeug gegangen (act. 97). Sie habe schon durch das frontale Zufahren Angst bekommen, als der Beschuldigte dann auch noch ausgestiegen sei, habe sie noch mehr Angst gehabt und das Fahrzeug verriegelt. Sie habe Angst gehabt, als der Beschuldigte mit der Faust gegen die Scheibe geschlagen habe und sie habe sich von ihm bedroht gefühlt. Sie habe gedacht, wenn die Scheibe kaputt gehe, habe sie seine Faust im Gesicht (act. 105). Bestätigt wurden diese Aussagen durch den Zeugen D. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 8. November 2011, indem dieser darlegte, als der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet habe und direkt auf sie zugefahren sei, seien er und die Privatklägerin sehr erschrocken gewesen. Kurz vor ihrem Fahrzeug sei das andere Fahrzeug zum Stillstand gekommen und der Lenker sei wutentbrannt aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, auf die Seite der Privatklägerin gegangen und habe mehrmals derart heftig mit der Faust gegen die Scheibe geklopft, dass er Angst gehabt habe, diese gehe zu Bruch (act. 151). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei zunächst ein Stück auf der Fahrbahn in Richtung Z. gefahren und sei dann auf die Fahrbahn der Privatklägerin gewechselt. Sie seien beide erstarrt gewesen und hätten unglaubliche Angst gehabt. Er habe noch gedacht, jetzt knallt es (act. 155). Der Beschuldigte habe mehrmals mit der Faust gegen das Fenster geschlagen und gegenüber der Privatklägerin so etwas gesagt wie "was passt dir nid". Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr, er habe so unter Schock gestanden (act. 157). Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D. im Kernbereich sowohl einzeln in sich stimmig als auch im Vergleich zueinander kohärent und nachvollziehbar, womit sie im Ergebnis als glaubhaft einzustufen sind, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ – kein Grund ersichtlich ist, daran zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die beiden den Beschuldigten nicht übermässig belasten und ein eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Betätigung der Lichthupe ohne Weiteres eingestehen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund diverser Widersprüche in wesentlichen Punkten die Aussagen der Zeugin C. vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff.) nicht sehr verlässlich erscheinen. So gab sie beispielsweise auf entsprechende Frage hin zunächst an, der Beschuldigte habe ca. 50 Meter nach der Insel sein Fahrzeug um 180° gekehrt, sei dann wieder zurückgefahren, habe sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahn, der Gegenfahrbahn, angehalten, sei ausgestiegen, an das Fenster des anderen Fahrzeuges gegangen und habe dann in einem etwas rauen Ton gefragt, was er überhaupt falsch gemacht habe (act. 129). Etwas später führte sie aber aus, der Beschuldigte habe auf der Fahrspur in Fahrtrichtung W. sein Fahrzeug angehalten; also nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die andere Frau (act. 135 und 139). Bereits der Beschuldigte hat allerdings zugegeben, auf die Gegenfahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug dort angehalten zu haben (act. 75 und 77). Des Weiteren hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, nach ca. 50 Metern habe der Beschuldigte sein Fahrzeug um 180° gewendet, habe auf der Gegenfahrspur gehalten und sei ausgestiegen; zwischen den beiden Fahrzeugen habe es ca. einen Abstand von 50 Metern gehabt, als der Beschuldigte ausgestiegen sei (act. 131 und 133). Demgegenüber führte sie unmittelbar danach aus, zwischen den beiden Fahrzeugen habe es genug Platz gehabt, um hindurch zu gehen, für ein weiteres Fahrzeug habe es aber keinen Platz mehr gehabt (act. 135). Der Beschuldigte hingegen gab an, er habe in einem Abstand von ca. knapp einem Meter zum anderen Fahrzeug angehalten (act. 193). Zudem antwortete sie auf entsprechende Frage, wie sie sich gefühlt habe, als der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet habe, sie habe gestaunt und er habe nur gesagt, er wolle jetzt mit der Frau reden gehen (act. 133). Der Beschuldigte wiederum gab zu Protokoll, er habe erst als er am Fenster der Fahrerseite gestanden habe erkannt, dass es sich beim Lenker um eine Frau gehandelt habe (act. 75). Ebenso sind die allgemeinen Umstände des inkriminierten Sachverhaltes nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Für das Kantonsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in einer emotionalen Situation wie der gegebenen in der Lage gewesen sein soll, besonnen und überlegt zu agieren und lediglich mit dem Ansinnen, die Privatklägerin zu fragen, was er denn falsch gemacht habe, aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, obwohl er gemäss seinen eigenen Worten vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) sich durch das Verhalten der Privatklägerin genötigt und gemassregelt gefühlt hat. Vielmehr erscheint sein Verhalten, nachdem er ihr unter Verwendung des Fernlichts zumindest teilweise auf ihrer Fahrspur frontal entgegen gefahren ist und erst kurz vor ihrem Fahrzeug – gemäss eigenen Worten ca. einen Meter – zum Stillstand gekommen ist, als offensichtlich sehr unbeherrscht. Diese Einschätzung seines Verhaltensmusters hat der Beschuldigte im Übrigen durch sein persönliches Auftreten vor dem Kantonsgericht nicht entkräften können. An diesem Resultat vermag auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei dem ihm zur Last gelegten Schlagen an die Scheibe der Privatklägerin eine Verletzung an der Hand davongetragen haben müsste, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine spekulative Schlussfolgerung handelt, ist es erfahrungsgemäss ohne Weiteres möglich, mit der Hand oder der Faust gegen eine Autoscheibe zu schlagen und dadurch einen erheblichen Lärm für die Insassen im Wageninneren hervorzurufen, ohne sich dabei eine augenfällige Verletzung zuzufügen. Überdies liegt auch kein unabhängiger Beweis wie beispielsweise ein medizinischer Bericht vor, welcher das Fehlen eines entsprechenden Verletzungsbildes tatsächlich dokumentieren würde. Ebenso ist die Frage, wie knapp der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich konkret vor demjenigen der Privatklägerin zum Stillstand gebracht hat und ob er noch in der Lage gewesen ist, zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchzugehen, mehr theoretischer Natur als von praktischem Interesse. Abgesehen davon, dass sich dies nicht schlüssig beantworten lässt, ist unter den gegebenen Umständen – indem der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest teilweise auf deren Fahrbahn mit aufgeblendetem Fernlicht frontal entgegen gefahren ist –selbst ein Abstand von ca. einem Meter immer noch ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen. Gestützt auf diese Erwägungen erachtet das Kantonsgericht den inkriminierten Sachverhalt als erstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben dem bereits zugestandenen Sachverhalt auch mit seiner Hand mindestens zweimal gegen die Fahrzeugscheibe der Privatklägerin geschlagen hat.
E. 5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dass die Willensfreiheit oder die Willensbildung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wird, ist nicht erforderlich. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Das Gesetz versteht unter einer Drohung jedoch nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 und N 31 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).
E. 5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl. Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht, dass alle subjektiven Komponenten ausser Acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass namentlich bei besonders schutzbedürftigen Opfern ein differenzierter Massstab zugrunde zu legen ist. Im Resultat führt dies dazu, dass bei der individuellen Prüfung der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 99 IV 212 ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar das Ausbremsen der Privatklägerin auf der Gegenfahrbahn zufolge des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung nicht mehr Gegenstand rechtlicher Überprüfung, dies ändert aber nichts daran, dass das zugestandene frontale Entgegenfahren auf der Gegenfahrbahn mit Betätigen des Fernlichts und das Halten erst unmittelbar vor dem Fahrzeug der Privatklägerin als Teil des gesamtheitlichen Verhaltens des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Geschehnisse zu würdigen ist. Das diesbezüglich an den Tag gelegte aggressive Auftreten führt zusammen mit dem wutentbrannten Aussteigen aus dem Fahrzeug, dem Anschreien der Privatklägerin und dem Schlagen gegen die Fahrzeugscheibe zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung der Umstände zweifellos geeignet gewesen ist, sich nicht nur für die Privatklägerin als bedrohlich darzustellen, sondern vielmehr auch ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen tatsächlich sehr grosse Angst gehabt hat, ist der Tatbestand fraglos vollendet. Schliesslich ergeben sich auch hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes keine Zweifel, womit das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der Drohung schuldig zu sprechen.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.) Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 180 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt und gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zudem eine Busse auszusprechen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Weiteren aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Diese Bestimmung der zwingenden Strafschärfung hat bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. III.a S. 17) berücksichtigt, es anschliessend aber versäumt, den zur Anwendung gebrachten Gesetzesartikel im Dispositiv des angefochtenen Urteils aufzuführen. Dieses redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Urteil von Amtes wegen zu korrigieren. Auf der anderen Seite sind keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB ersichtlich. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.
E. 6.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III. S. 17 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.3 und 5.4) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren in der ersten Phase des Tatablaufs freizusprechen ist. Diese Freisprüche müssen ihren Niederschlag bei der konkreten Ausfällung der Strafe finden. Das Kantonsgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch der Überzeugung, dass in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich der Tatsache, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen wie dem Ärger über eine seiner Ansicht nach nicht adäquaten Fahrweise der Privatklägerin völlig unverhältnismässig auf eine alltägliche Verkehrssituation reagiert und dabei zwecks Darlegung einer reinen Machtdemonstration mit seiner Fahrweise und seinem Verhalten insgesamt eine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, ohne vor dem Kantonsgericht ein Zeichen der Reue oder der Einsicht erkennen zu lassen – die erstinstanzliche Strafe gemessen an dem keineswegs leichten Verschulden eher am unteren Rand des Strafrahmens liegt. Insofern ist vorliegend trotz des Wegfalls des Anklagepunktes der versuchten Nötigung die Strafe nur minimal zu senken. Konkret erachtet das Kantonsgericht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit es sich rechtfertigt, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um fünf Tagessätze zu reduzieren. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 100.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hinsichtlich der auszufällenden Busse ist nach Meinung des Kantonsgerichts trotz des Wegfalls des Vorwurfs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren aufgrund der nach wie vor bestehenden massiven mehrfachen Übertretungen sowie angesichts des Charakters der Verbindungsstrafe kein Grund für eine Herabsetzung gegeben, womit die erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 600.-- zu bestätigen ist. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Demzufolge ist im Resultat das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 dahingehend zu ändern, als dieser zwar nach wie vor der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist, auf der anderen Seite jedoch ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren erfolgt und die Strafe hierfür von 25 auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils CHF 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, herabzusetzen ist. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
E. 7 Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutgeheissen wird, als er vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freigesprochen und in der Folge die auszufällende Geldstrafe von 25 auf 20 Tagessätze reduziert, darüber hinaus jedoch die Berufung abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- [3 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--] sowie Auslagen von CHF 210.--) im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Parteientschädigung im Umfang von ca. einem Drittel der Honorarrechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'229.20 (13 Stunden Aufwand inklusive eine Stunde Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und inklusive zwei Stunden Aufwand für die verschobene Sitzung vom 17. März 2014 zu jeweils CHF 230.-- pro Stunde sowie inklusive Auslagen plus Mehrwertsteuer von CHF 239.20) zu Lasten des Staates ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind ohne Weiteres zu bestätigen.
Dispositiv
- B. wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A. freigesprochen .
- Die Zivilforderung von A. wird auf den Zivilweg verwiesen.
- B. trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert :
- B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu je CHF 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 41 Abs. 4 SVG und Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. sowie Art. 106 StGB.2. B. wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A. sowie der versuchten Nötigung durch zu dichtes Auffahren freigesprochen . Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- sowie Auslagen von CHF 210.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'229.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2014 (460 13 235) Strafrecht Drohung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde A. , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Drohung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2013) A. Mit Urteil vom 22. August 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen); dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 41 Abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A. wurde B. hingegen freigesprochen. Ausserdem wurde die Zivilforderung von A. auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu Lasten des Beschuldigten. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2013 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. August 2013 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Oktober 2013 beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid unter o/e Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend von Schuld und Strafe freizusprechen. In seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2013 hielt der Beschuldigte an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte überdies, es sei bezüglich der technischen Fragen (Abstandsregler / Blendmöglichkeit) eine Expertise einzuholen. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 auf eine Anschlussberufung bzw. auf einen Antrag auf Nichteintreten und mit Stellungnahme vom 14. Januar 2014 stellte sie das Begehren, das Gesuch (recte: die Berufung) der beschuldigten Person sei vollumfänglich abzuweisen und dementsprechend sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Des Weiteren teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2014 ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2013 wurde festgestellt, dass auch die Privatklägerin weder eine Anschlussberufung noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat und mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer Expertise unter Hinweis auf Art. 389 StPO abgewiesen und es wurden der Berufungskläger sowie die Privatklägerin zum persönlichen Erscheinen vor Gericht verpflichtet. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer sowie die Privatklägerin anwesend. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Pflicht zum Erscheinen dispensiert. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles / Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat, sind vorliegend auch nur die Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin. 2. Stellungnahmen der Parteien 2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der fragliche Vorgang vom 4. Juni 2011 lasse sich in vier verschiedene Phasen unterteilen: das Befahren der Baustelle in der Reihenfolge Privatklägerin - Beschuldigter, das anschliessende Überholmanöver durch den Beschuldigten, das Wendemanöver des Beschuldigten und das Entgegenfahren sowie die Situation, nachdem beide Fahrzeuge angehalten hätten. Im Bereich der Baustelle sei der Beschuldigte unbestrittenermassen hinter der Privatklägerin gefahren. Da sein BMW mit Tempomat und Abstandsregler ausgestattet sei und diese technischen Hilfsmittel automatisch seine Geschwindigkeit reduziert hätten, sei es gar nicht möglich gewesen, der Privatklägerin in verbotener Weise so dicht aufzuschliessen, dass diese sich bedroht gefühlt haben könnte. Bei der von der Privatklägerin gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen bei einer überraschenden Bremsung ein rechtzeitiges Anhalten durchaus möglich gewesen. Aufgrund des Umstandes, wonach der Abstand zum vorderen Fahrzeug immer ausreichend gewesen sei, sei der Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erstellt. Nach dem Passieren der Baustelle habe der Beschuldigte die Privatklägerin einfach nur überholt, ohne dass hierbei ein strafbares Verhalten zu erblicken sei. Gleiches gelte für das spätere Wenden und das Entgegenfahren auf der Spur der Privatklägerin, nachdem diese ihr Fahrzeug schon vorher angehalten habe und damit in keiner Weise gefährdet worden sei. Ausserdem habe die Privatklägerin den Beschuldigten seit dem Verlassen der Baustelle mit ihrem eigenen Scheinwerfer geblendet, weshalb er berechtigt gewesen sei, ebenfalls die Scheinwerfer einzuschalten. Hinzu komme, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen. Schliesslich habe er der Privatklägerin auch kein Übel in Aussicht gestellt, vielmehr habe er von dieser einfach wissen wollen, weshalb sie so unsicher gefahren sei, wie sie dies seiner Meinung nach getan habe. In diesem Zusammenhang habe er überdies nicht an das Fahrzeug geschlagen, ansonsten wohl entsprechende Verletzungen an seinen Händen sichtbar gewesen wären. Im Resultat sei somit auch der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtete demgegenüber auf eine eigene Stellungnahme und verwies zur Begründung ihres Antrages vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ebenso liegt von Seiten der Privatklägerin keine Stellungnahme vor. 3. Versuchte Nötigung und einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren 3.1. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 4. Juni 2011 zwischen ca. 22:30 Uhr und 22:35 Uhr hintereinander durch den damaligen Baustellenbereich auf der X. strasse in Y. in Fahrtrichtung Zentrum gefahren sind. Nicht klar ist hingegen, wie nahe der Beschuldigte dabei auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist und ob durch dieses Fahrverhalten des Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung sowie eine versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin vorliegen. Im Folgenden ist daher in einem ersten Schritt zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). 3.2. Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Posten V. (act. 73 ff.), der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 173 ff.), dem Strafgericht Basel-Landschaft, (act. 365 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG), diejenigen der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 95 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen C. und D. jeweils gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff. bzw. act. 149 ff.). Der Beschuldigte bestreitet konstant, zu dicht auf das Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren zu sein. Dies sei aufgrund des Tempomates mit eingebautem Abstandsregler in seinem Fahrzeug gar nicht möglich gewesen. Der Regler habe sich im Baustellenbereich selbstständig abgeschaltet, was bedeute, dass die Privatklägerin nicht mehr als 22 km/h gefahren sei (act. 179). Angesichts der Umstände sei sein Abstand angemessen gewesen, da erst ab einer Distanz von 10,6 Metern seine Fahrzeuglichter im Wagen der Privatklägerin überhaupt sichtbar seien (Protokoll KG S. 2). Den kürzesten Abstand, den er im Baustellenbereich gehabt habe, seien geschätzte eineinhalb Wagenlängen gewesen, als sich das System selbstständig ausgeschaltet habe (act. 77). Demgegenüber ist die Privatklägerin der Ansicht, sie habe mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-35 km/h die Baustelle befahren, als plötzlich der Beschuldigte hinter ihr geklebt habe, was sie als "eklig" empfunden habe (Protokoll KG S. 2 f.). Der Beschuldigte sei ihr teilweise so nahe aufgefahren, dass sie dessen Lichter nicht mehr gesehen habe (act. 97, 101). Sie habe aber ihre Fahrweise deswegen nicht geändert (act. 101). In die ähnliche Richtung gehen die Aussagen der Zeugin C. , welche auf entsprechende Frage ausgeführt hat, der Abstandsregler habe am fraglichen Abend durch einen Pfeifton angezeigt, dass der Beschuldigte zu nahe aufgefahren sei. Sie könne nicht genau sagen, in welchem Abstand der Beschuldigte zum Fahrzeug der Privatklägerin gefahren sei, sie schätze so ca. 4-5 Meter (act. 129). Der Zeuge D. schliesslich konnte keine massgebliche Aussage zur Frage des Abstandes machen, er habe nur gehört, wie die Privatklägerin eine Bemerkung gemacht habe, dass ihr der Beschuldigte im Nacken gesessen habe (act. 153). Aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Privatklägerin und der diversen Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Baustellenbereich zumindest ziemlich nahe an dasjenige der Privatklägerin aufgeschlossen hat. Wie nahe dies nun tatsächlich gewesen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt hingegen nicht mehr eruierbar. Es unterliegt nicht zuletzt einem subjektiven Empfinden, was unter "nahe" verstanden wird. Angesichts der nicht zu unterdrückenden Zweifel muss bei diesem Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ offen gelassen werden, ob der Beschuldigte objektiv betrachtet übermässig nahe zum Fahrzeug der Privatklägerin aufgefahren ist. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist (BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5). Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch ( Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). 3.4 Nachdem bereits bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes (oben E. 3.2) festgestellt worden ist, dass im Zweifelsfalle ein übermässig nahes Auffahren des Beschuldigten zum Fahrzeug der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden kann, folgt bei der vorliegenden rechtlichen Würdigung konsequenterweise, dass ihm – namentlich unter Einbezug der vermutlich sehr geringen gefahrenen Geschwindigkeit – auch nicht der Vorwurf zu machen ist, er habe keinen ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten. Ebenso kann bei nämlichem Beweisergebnis dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe mit seinem Verhalten versucht, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken und sie damit zu einer schnelleren Fahrweise anzuhalten, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB nicht gegeben ist. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abänderung des angefochtenen Urteils und in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung sowohl vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freizusprechen. 4. Nötigung und mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Ausbremsen auf bzw. Befahren der Gegenfahrbahn sowie missbräuchliche Verwendung des Fernlichts 4.1 Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, ist der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen der Privatklägerin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Zu beurteilen ist hingegen, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu Recht wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn und missbräuchliche Verwendung des Fernlichts verurteilt worden ist. Diesbezüglich ist der entsprechende Sachverhaltsabschnitt von Seiten des Beschuldigten im Wesentlichen unbestritten, womit bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung davon auszugehen ist, dass dieser mit eingeschaltetem Fernlicht auf die Privatklägerin zugefahren ist und kurz vor deren Fahrzeug angehalten hat, wobei er mindestens teilweise auch die Gegenfahrbahn benutzt hat (act. 75). 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. In Konkretisierung dieser Bestimmung legt Art. 7 Abs. 1 VRV fest, dass der Fahrzeugführer rechts fahren muss, wobei er auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen kann, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Gemäss Art. 41 Abs. 4 SVG ist die Beleuchtung so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird. Nach Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV können bei Bedarf die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Ausserdem sind die Fernlichter rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern auszuschalten. 4.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Ansicht, dass es durchaus üblich sei, die Fahrbahn des Gegenverkehrs zu beanspruchen, sei es zum Parkieren, zum Überholen oder zum Abbiegen, weshalb er zum Befahren der Gegenfahrbahn berechtigt gewesen sei. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte vermag zwar Ausnahmefälle aufzuzählen, in welchen es unter bestimmten Umständen in Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens zulässig ist, die Gegenfahrbahn zu benutzen. Unter diese Ausnahmefälle ist der vorliegende Sachverhalt allerdings zweifellos nicht zu subsumieren, nachdem der Beschuldigte weder parkiert oder überholt hat noch abgebogen ist. Das Befahren der Gegenfahrbahn, um einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund eines vermeintlichen Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, kann nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Gebot des Rechtsfahrens dienen. Vielmehr müssen die Argumente des Beschuldigten als Schutzbehauptung für sein Verhalten qualifiziert werden. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn in Abweisung der Berufung ohne Weiteres zu bestätigen. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln bezüglich des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Fernlichts. Der Beschuldigte ist diesbezüglich der Ansicht, dass er ohne sein Fernlicht nichts gesehen hätte, weil er von der Privatklägerin geblendet worden sei. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten (E. II.3.3 S. 14 f.), dass selbst der Umstand, wonach er von der Privatklägerin geblendet worden sein soll, ihm nicht das Recht verleiht, diese ihrerseits zu blenden. Abgesehen davon ist das Kantonsgericht überzeugt, dass es dem Beschuldigten im Kontext seines gesamten Verhaltens bei der Verwendung des Fernlichts lediglich darum gegangen ist, die Privatklägerin seinerseits zu schikanieren, nachdem er sich durch ihr Fahrverhalten und ihre Lichthupe selber schikaniert und gemassregelt gefühlt hat (Protokoll KG S. 3 f.). Demnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen, womit dieser bezüglich des Befahrens der Gegenfahrbahn und der missbräuchlichen Verwendung seines Fernlichts der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist. 5. Drohung 5.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gibt der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Posten V. , vom 8. Juni 2011 zu, nach dem Überholen der Privatklägerin und deren Betätigen der Lichthupe sein Fahrzeug gewendet zu haben und mit eingeschaltetem Fernlicht frontal auf diese zugefahren zu sein, vor deren Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn angehalten zu haben, ausgestiegen und zur Fahrerseite des anderen Fahrzeuges gegangen zu sein und dabei die Privatklägerin etwa drei Mal laut gefragt zu haben: "Was passt dir nicht?!", bestreitet aber, etwas angerührt und namentlich mit seiner Hand gegen das Fahrzeug der Privatklägerin geschlagen zu haben (act. 75, 189, Protokoll KG S. 4). Demzufolge ist in einem ersten Schritt zunächst wiederum unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ der rechtserhebliche Sachverhalt zu bestimmen. 5.2. Auch hier sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise bzw. Indizien zu würdigen: Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei Basel-Landschaft, Posten V. (act. 73 ff.), der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 173 ff.), dem Strafgericht Basel-Landschaft, (act. 365 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG), diejenigen der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 95 ff.) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll KG) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen C. und D. jeweils gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff. bzw. act. 149 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten führte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. September 2011 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung unter anderem aus, der Beschuldigte sei "rassig" zuerst auf der Gegenfahrbahn auf sie zugefahren, habe dann aber auf ihre Fahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug wiederum durch ein starkes Bremsmanöver so kurz vor ihrem Fahrzeug zum Stillstand gebracht, dass niemand mehr zwischen den beiden Fahrzeugen habe hindurch gehen können. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er die Absicht gehabt habe, sie voll zu rammen. Sie habe sehr grosse Angst gehabt und vor Angst sogar geschrien. Nachdem der Beschuldigte vor ihrem Fahrzeug angehalten habe, sei er ausgestiegen, hinten um sein Fahrzeug herum gegangen und zu ihr auf die Fahrerseite an die Scheibe gekommen. Er habe mit der Faust voll an die Fahrerscheibe geschlagen und gesagt "passt dr öppis nid" und habe dann noch einmal mit der Faust voll an die Fahrerscheibe geschlagen. Sie habe geschwiegen und sei zurückgewichen, weil sie gedacht habe, die Scheibe werde zerbrechen. Erstaunlicherweise habe die Scheibe standgehalten und der Beschuldigte sei wieder zu seinem Fahrzeug gegangen (act. 97). Sie habe schon durch das frontale Zufahren Angst bekommen, als der Beschuldigte dann auch noch ausgestiegen sei, habe sie noch mehr Angst gehabt und das Fahrzeug verriegelt. Sie habe Angst gehabt, als der Beschuldigte mit der Faust gegen die Scheibe geschlagen habe und sie habe sich von ihm bedroht gefühlt. Sie habe gedacht, wenn die Scheibe kaputt gehe, habe sie seine Faust im Gesicht (act. 105). Bestätigt wurden diese Aussagen durch den Zeugen D. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 8. November 2011, indem dieser darlegte, als der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet habe und direkt auf sie zugefahren sei, seien er und die Privatklägerin sehr erschrocken gewesen. Kurz vor ihrem Fahrzeug sei das andere Fahrzeug zum Stillstand gekommen und der Lenker sei wutentbrannt aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, auf die Seite der Privatklägerin gegangen und habe mehrmals derart heftig mit der Faust gegen die Scheibe geklopft, dass er Angst gehabt habe, diese gehe zu Bruch (act. 151). Weiter führte er aus, der Beschuldigte sei zunächst ein Stück auf der Fahrbahn in Richtung Z. gefahren und sei dann auf die Fahrbahn der Privatklägerin gewechselt. Sie seien beide erstarrt gewesen und hätten unglaubliche Angst gehabt. Er habe noch gedacht, jetzt knallt es (act. 155). Der Beschuldigte habe mehrmals mit der Faust gegen das Fenster geschlagen und gegenüber der Privatklägerin so etwas gesagt wie "was passt dir nid". Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wisse er aber nicht mehr, er habe so unter Schock gestanden (act. 157). Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind die Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D. im Kernbereich sowohl einzeln in sich stimmig als auch im Vergleich zueinander kohärent und nachvollziehbar, womit sie im Ergebnis als glaubhaft einzustufen sind, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Maxime „in dubio pro reo“ – kein Grund ersichtlich ist, daran zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die beiden den Beschuldigten nicht übermässig belasten und ein eigenes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Betätigung der Lichthupe ohne Weiteres eingestehen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund diverser Widersprüche in wesentlichen Punkten die Aussagen der Zeugin C. vom 28. Oktober 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (act. 125 ff.) nicht sehr verlässlich erscheinen. So gab sie beispielsweise auf entsprechende Frage hin zunächst an, der Beschuldigte habe ca. 50 Meter nach der Insel sein Fahrzeug um 180° gekehrt, sei dann wieder zurückgefahren, habe sein Fahrzeug auf der linken Fahrbahn, der Gegenfahrbahn, angehalten, sei ausgestiegen, an das Fenster des anderen Fahrzeuges gegangen und habe dann in einem etwas rauen Ton gefragt, was er überhaupt falsch gemacht habe (act. 129). Etwas später führte sie aber aus, der Beschuldigte habe auf der Fahrspur in Fahrtrichtung W. sein Fahrzeug angehalten; also nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die andere Frau (act. 135 und 139). Bereits der Beschuldigte hat allerdings zugegeben, auf die Gegenfahrbahn gewechselt und sein Fahrzeug dort angehalten zu haben (act. 75 und 77). Des Weiteren hat die Zeugin zu Protokoll gegeben, nach ca. 50 Metern habe der Beschuldigte sein Fahrzeug um 180° gewendet, habe auf der Gegenfahrspur gehalten und sei ausgestiegen; zwischen den beiden Fahrzeugen habe es ca. einen Abstand von 50 Metern gehabt, als der Beschuldigte ausgestiegen sei (act. 131 und 133). Demgegenüber führte sie unmittelbar danach aus, zwischen den beiden Fahrzeugen habe es genug Platz gehabt, um hindurch zu gehen, für ein weiteres Fahrzeug habe es aber keinen Platz mehr gehabt (act. 135). Der Beschuldigte hingegen gab an, er habe in einem Abstand von ca. knapp einem Meter zum anderen Fahrzeug angehalten (act. 193). Zudem antwortete sie auf entsprechende Frage, wie sie sich gefühlt habe, als der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet habe, sie habe gestaunt und er habe nur gesagt, er wolle jetzt mit der Frau reden gehen (act. 133). Der Beschuldigte wiederum gab zu Protokoll, er habe erst als er am Fenster der Fahrerseite gestanden habe erkannt, dass es sich beim Lenker um eine Frau gehandelt habe (act. 75). Ebenso sind die allgemeinen Umstände des inkriminierten Sachverhaltes nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Für das Kantonsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in einer emotionalen Situation wie der gegebenen in der Lage gewesen sein soll, besonnen und überlegt zu agieren und lediglich mit dem Ansinnen, die Privatklägerin zu fragen, was er denn falsch gemacht habe, aus seinem Fahrzeug gestiegen ist, obwohl er gemäss seinen eigenen Worten vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 3 f.) sich durch das Verhalten der Privatklägerin genötigt und gemassregelt gefühlt hat. Vielmehr erscheint sein Verhalten, nachdem er ihr unter Verwendung des Fernlichts zumindest teilweise auf ihrer Fahrspur frontal entgegen gefahren ist und erst kurz vor ihrem Fahrzeug – gemäss eigenen Worten ca. einen Meter – zum Stillstand gekommen ist, als offensichtlich sehr unbeherrscht. Diese Einschätzung seines Verhaltensmusters hat der Beschuldigte im Übrigen durch sein persönliches Auftreten vor dem Kantonsgericht nicht entkräften können. An diesem Resultat vermag auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei dem ihm zur Last gelegten Schlagen an die Scheibe der Privatklägerin eine Verletzung an der Hand davongetragen haben müsste, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine spekulative Schlussfolgerung handelt, ist es erfahrungsgemäss ohne Weiteres möglich, mit der Hand oder der Faust gegen eine Autoscheibe zu schlagen und dadurch einen erheblichen Lärm für die Insassen im Wageninneren hervorzurufen, ohne sich dabei eine augenfällige Verletzung zuzufügen. Überdies liegt auch kein unabhängiger Beweis wie beispielsweise ein medizinischer Bericht vor, welcher das Fehlen eines entsprechenden Verletzungsbildes tatsächlich dokumentieren würde. Ebenso ist die Frage, wie knapp der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich konkret vor demjenigen der Privatklägerin zum Stillstand gebracht hat und ob er noch in der Lage gewesen ist, zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchzugehen, mehr theoretischer Natur als von praktischem Interesse. Abgesehen davon, dass sich dies nicht schlüssig beantworten lässt, ist unter den gegebenen Umständen – indem der Beschuldigte der Privatklägerin zumindest teilweise auf deren Fahrbahn mit aufgeblendetem Fernlicht frontal entgegen gefahren ist –selbst ein Abstand von ca. einem Meter immer noch ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen. Gestützt auf diese Erwägungen erachtet das Kantonsgericht den inkriminierten Sachverhalt als erstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte neben dem bereits zugestandenen Sachverhalt auch mit seiner Hand mindestens zweimal gegen die Fahrzeugscheibe der Privatklägerin geschlagen hat. 5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dass die Willensfreiheit oder die Willensbildung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wird, ist nicht erforderlich. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Das Gesetz versteht unter einer Drohung jedoch nicht nur eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich beeinträchtigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 und N 31 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). 5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl. Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht, dass alle subjektiven Komponenten ausser Acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung objektiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sieht. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass namentlich bei besonders schutzbedürftigen Opfern ein differenzierter Massstab zugrunde zu legen ist. Im Resultat führt dies dazu, dass bei der individuellen Prüfung der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 99 IV 212 ff.). Im vorliegenden Fall ist zwar das Ausbremsen der Privatklägerin auf der Gegenfahrbahn zufolge des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung nicht mehr Gegenstand rechtlicher Überprüfung, dies ändert aber nichts daran, dass das zugestandene frontale Entgegenfahren auf der Gegenfahrbahn mit Betätigen des Fernlichts und das Halten erst unmittelbar vor dem Fahrzeug der Privatklägerin als Teil des gesamtheitlichen Verhaltens des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Geschehnisse zu würdigen ist. Das diesbezüglich an den Tag gelegte aggressive Auftreten führt zusammen mit dem wutentbrannten Aussteigen aus dem Fahrzeug, dem Anschreien der Privatklägerin und dem Schlagen gegen die Fahrzeugscheibe zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung der Umstände zweifellos geeignet gewesen ist, sich nicht nur für die Privatklägerin als bedrohlich darzustellen, sondern vielmehr auch ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Nachdem die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen tatsächlich sehr grosse Angst gehabt hat, ist der Tatbestand fraglos vollendet. Schliesslich ergeben sich auch hinsichtlich des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes keine Zweifel, womit das Verhalten des Beschuldigten im Ergebnis unter den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist. Gemäss diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der Drohung schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGer 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.) Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 180 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt und gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zudem eine Busse auszusprechen ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe des Weiteren aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Diese Bestimmung der zwingenden Strafschärfung hat bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen (E. III.a S. 17) berücksichtigt, es anschliessend aber versäumt, den zur Anwendung gebrachten Gesetzesartikel im Dispositiv des angefochtenen Urteils aufzuführen. Dieses redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Urteil von Amtes wegen zu korrigieren. Auf der anderen Seite sind keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB ersichtlich. Schliesslich ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. 6.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III. S. 17 f.) verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen anschliesst, womit es sich vorliegend erübrigt, die Ausführungen des Strafgerichts mit den Worten des Kantonsgerichts wiederzugeben. Dies gilt – angesichts der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.3 und 5.4) – gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO umso mehr, als vom Beschuldigten nicht die Strafzumessung per se angefochten, sondern lediglich ein vollumfänglicher Freispruch aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung als Ganzes beantragt wird. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung als auch von demjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren in der ersten Phase des Tatablaufs freizusprechen ist. Diese Freisprüche müssen ihren Niederschlag bei der konkreten Ausfällung der Strafe finden. Das Kantonsgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch der Überzeugung, dass in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich der Tatsache, dass der Beschuldigte aus nichtigen Beweggründen wie dem Ärger über eine seiner Ansicht nach nicht adäquaten Fahrweise der Privatklägerin völlig unverhältnismässig auf eine alltägliche Verkehrssituation reagiert und dabei zwecks Darlegung einer reinen Machtdemonstration mit seiner Fahrweise und seinem Verhalten insgesamt eine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat, ohne vor dem Kantonsgericht ein Zeichen der Reue oder der Einsicht erkennen zu lassen – die erstinstanzliche Strafe gemessen an dem keineswegs leichten Verschulden eher am unteren Rand des Strafrahmens liegt. Insofern ist vorliegend trotz des Wegfalls des Anklagepunktes der versuchten Nötigung die Strafe nur minimal zu senken. Konkret erachtet das Kantonsgericht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren, als schuld- und tatangemessen, womit es sich rechtfertigt, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um fünf Tagessätze zu reduzieren. Bezüglich der Höhe der Tagessätze wird weder vom Beschuldigten geltend gemacht, der Ansatz sei falsch festgesetzt worden, noch ist aus Sicht des Kantonsgerichts ein Grund für eine Anpassung ersichtlich, womit der Betrag von CHF 100.-- pro Tagessatz ohne Weiteres zu bestätigen ist. Hinsichtlich der auszufällenden Busse ist nach Meinung des Kantonsgerichts trotz des Wegfalls des Vorwurfs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren aufgrund der nach wie vor bestehenden massiven mehrfachen Übertretungen sowie angesichts des Charakters der Verbindungsstrafe kein Grund für eine Herabsetzung gegeben, womit die erstinstanzliche Busse in der Höhe von CHF 600.-- zu bestätigen ist. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Demzufolge ist im Resultat das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 dahingehend zu ändern, als dieser zwar nach wie vor der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären ist, auf der anderen Seite jedoch ein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren erfolgt und die Strafe hierfür von 25 auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils CHF 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, herabzusetzen ist. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7. Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutgeheissen wird, als er vom Vorwurf der versuchten Nötigung und der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch zu dichtes Auffahren freigesprochen und in der Folge die auszufällende Geldstrafe von 25 auf 20 Tagessätze reduziert, darüber hinaus jedoch die Berufung abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- [3 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--] sowie Auslagen von CHF 210.--) im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem wird dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Parteientschädigung im Umfang von ca. einem Drittel der Honorarrechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'229.20 (13 Stunden Aufwand inklusive eine Stunde Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und inklusive zwei Stunden Aufwand für die verschobene Sitzung vom 17. März 2014 zu jeweils CHF 230.-- pro Stunde sowie inklusive Auslagen plus Mehrwertsteuer von CHF 239.20) zu Lasten des Staates ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erübrigen sich angesichts der zu bestätigenden Verurteilung an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen und diese sind ohne Weiteres zu bestätigen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 22. August 2013, lautend: "1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 41 Abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. B. wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A. freigesprochen . 3. Die Zivilforderung von A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. B. trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'509.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert :
1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 26. Februar 2013 der Drohung und der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu je CHF 100.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, Art. 41 Abs. 4 SVG und Art. 30 Abs. 3 lit. a VRV sowie Art. 26 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. sowie Art. 106 StGB.2. B. wird von der Anklage der Nötigung durch Entgegenfahren und Ausbremsen von A. sowie der versuchten Nötigung durch zu dichtes Auffahren freigesprochen . Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'710.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'500.-- sowie Auslagen von CHF 210.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'140.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 1'570.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'229.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann